AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von


PeterLine ShowTech

Peter Huber

A-6923 Lauterach, Antoniusstrasse 12


1. Allgemeines


1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Rechtsbeziehungen

zwischen PeterLine ShowTech und dem Kunden/Vertragspartner im Rahmen eines abgeschlossenen

Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Kunden/Vertragspartner gelten auch dann nicht, wenn PeterLine ShowTech diesen nicht ausdrücklich

widerspricht. Mit nachstehend genannten Leistungen sind Lieferungen und Werksverträge

gleichermaßen zu verstehen.


1.2 Sofern in den Einzelverträgen nicht abweichend geregelt erbringt PeterLine ShowTech keine

Leistungen an Dritte.


1.3 PeterLine ShowTech ist berechtigt diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der

Kunde/Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier

Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so entfalten die neuen AGB entsprechend der

Änderung auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse Wirksamkeit. Widerspricht der Kunde

innerhalb dieser Frist, so hat PeterLine ShowTech das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem

Kunden/Vertragspartner zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Änderungen gelten sollen.


2. Zustandekommen und Kündigung von Verträgen


2.1 Für alle von PeterLine ShowTech zu erbringenden Leistungen ist allein ein zustande gekommener

Vertrag maßgeblich. Zur Erbringung der darin beschriebenen Leistungen ist PeterLine ShowTech nur

verpflichtet, wenn und soweit ein darauf ausreichend ausformulierter gerichteter Auftrag ergangen ist

und von PeterLine ShowTech angenommen wurde. Daneben kommt ein Vertrag mit PeterLine

ShowTech stillschweigend zustande, wenn dieser auf einen Auftrag konkludente Erfüllungshandlungen

unternimmt.


2.2 Verträge treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, deren Laufzeit richtet sich an den Leistungen

gemäß Vertragsinhalt, sofern im Vertag nicht abweichend geregelt gilt dieser spätestens mit der

Abnahme durch den Kunden/Vertragspartner (s. Abnahme) als beendet. Vertragsergänzungen oder

-Verlängerungen treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.


2.3 Wird seitens des Aufraggeber eine Kündigung ausgesprochen, für welche PeterLine Showtech keine

von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte

Gegenleistung zu zahlen, gleiches gilt im Fall dass der Kunde die Leistung nicht abruft.

50% der vereinbarten Auftragssumme, wenn spätestens 30 Werktage vor Mietbeginn storniert wird,

70% der vereinbarten Auftragssumme, wenn spätestens 14 Werktage vor Mietbeginn storniert wird.

100% der vereinbarten Auftragssumme, wenn weniger als 14 Werktage vor Mietbeginn storniert wird.


2.4 Eine außerordentliche Kündigung in begründeten Einzelfällen (u.a. wegen fortgesetzter Verletzung

gesetzlicher Vorgaben oder moralischer Werte, Unzumutbarkeit, fortgesetzter Zahlungsverzug) ist

beiden Vertragsparteien nach erfolgter schriftlicher Mahnung jederzeit mit einer Frist von einem Monat

zum Monatsende möglich. Die verantwortliche Partei hat dem anderen Teil den daraus entstandenen

Schaden zu ersetzen.


2.5 Beide Vertragspartner sind ohne Frist jederzeit berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn

der Vertrag aufgrund der Angabe falscher Informationen zustande gekommen ist oder wenn über das

Vermögen eines der beiden das Insolvenz- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.


3. Leistungshindernisse


3.1 Kommt PeterLine ShowTech mit einer ihr obliegenden Leistungspflicht aus Gründen, die PeterLine

Showtech nicht zu vertreten hat, in Verzug, kann PeterLine ShowTech eine angemessene Frist zur

Leistungserfüllung verlangen. Der PeterLine ShowTech hierdurch entstehende Kosten sind ihr vom

Kunden/Vertragspartner/Vertragspartner zu ersetzen.


3.2 Die Leistungspflicht entfällt, soweit PeterLine ShowTech aus gesetzlichen oder moralischen Gründen

berechtigt ist, die Leistungserbringung zu verweigern oder soweit aufgrund höherer Gewalt die

Erbringung der Leistung unmöglich ist.


4. Preise, Zahlungskonditionen und Abgaben


4.1 Verbindlich für die Abrechnung aller Kosten und Gebühren ist allein der geschlossene Vertrag.

Einmalige Entgelte sind Festpreise. Periodisch verrechenbare Entgelte und Entgelte die nach Aufwand

berechnet werden, können durch PeterLine ShowTech durch schriftliche Benachrichtigung unter

Einhaltung einer Frist von einem Monat geändert werden. Die Änderung tritt mit dem ersten Tag der

Verrechnungsperiode in Kraft, die mit dem in der Benachrichtigung angeführten Wirksamkeitsdatum

oder danach beginnt.


4.2 Sofern im Vertrag nichts Anderes vereinbart wurde sind jene von PeterLine ShowTech in Rechnung

gestellte Leistungen und Nutzungsgebühren in zwei Teilen fällig. Die erste Hälfte ist am Tag der

Auftragserteilung, die verbleibende Hälfte spätestens am Tag der Leistungserbringung bzw.

Inbetriebnahme fällig. Die Abrechnung von Teilleistungen ist möglich. Wird festgestellt, dass vom

Kunden/Vertragspartner gemachte und für die Preisbildung der PeterLine ShowTech maßgebliche

Angaben unrichtig oder unvollständig waren/sind oder es ändern sich diese nachträglich wesentlich, ist

PeterLine ShowTech zur angemessenen Preisanpassung berechtigt.


4.3 Alle laufende Betriebskosten (Strom ua. Energiebezüge) sowie Instandhaltungskosten Dritter sind vom

Kunden/Vertragspartner selbst zu tragen.


4.4 Sämtliche Kosten, Spesen und Gebühren verstehen sich zzgl. gesetzlicher Steuern.

Rechnungsbeträge sind abzugsfrei fällig. Der Kunde hat die Rechnungen bei erhalt zu überprüfen und

Einwendungen gegen diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach deren Zugang

schriftlich gegenüber PeterLine ShowTech zu erheben. Bei Verzug der Zahlung gelten Verzugszinsen

i.H.v. 8% oberhalb des Leitzinses der Europäischen Zentralbank.


4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit solchen Forderungen

aufrechnen, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von PeterLine ShowTech anerkannt sind.


4.6 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeit von PeterLine ShowTech

ergebenden Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme von Einkommenssteuern trägt der Kunde. Wird

PeterLine ShowTech für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Kunde PeterLine

ShowTech schad- und klaglos halten.


5. Nutzungsüberlassungen von Geräten


5.1 Der Kunde ist verpflichtet unmittelbar bei Eintreten, spätestens jedoch innerhalb 24 h PeterLine

ShowTech über Schäden oder Funktionsstörungen an einem ihm überlassenen Gerät / Gegenstand zu

melden.


5.2 Bei Verlust oder Beschädigung hat der Kunde Wertersatz zu leisten.


5.3 Zum Vertragsende von Nutzungsüberlassungen verpflichtet sich der Kunde/Partner zu einer Rückgabe

innerhalb von 5 Tagen auf seine Kosten. Verlängert sich die Rückgabezeit darüber hinaus, so äußert

der Kunde dadurch seine Kaufabsicht am betreffenden Gerät/Gegenstand, welcher dann von

PeterLine ShowTech zum seinerzeitigen, nachweislichen Neuanschaffungs- preis in Rechnung gestellt

wird. Der Anspruch auf die Gebühr für die Nutzungsüberlassung bleibt dabei weiterhin bestehen.

Sämtliche Geräte/Gegenstände verbleiben darüber hinaus bis zu deren vollständiger Bezahlung im

Eigentum von PeterLine ShowTech.


6. Vertragliche Hauptpflichten


6.1 Der Kunde verpflichtet sich keine politisch extremistischen, religiös fanatischen, pornografischen sowie

Inhalte, die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Einklang stehen, über jene von

PeterLine ShowTech erbrachten Leistungen oder mittels der von PeterLine ShowTech zur Verfügung

gestellten Geräte vorzunehmen.


6.2 PeterLine ShowTech verpflichtet sich dem Kunden/Vertragspartner, welcher für sämtliche straf- und

nebenstrafrechtlichen Bestimmungen, Urheber-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen

Regelungen und die privatrechtlichen Vorschriften verantwortlich zeichnet, seine Unterstützung zur

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend Veranstaltungstechnik.


6.3 Verstößt der Kunde gegen eine der unter Abs. 6.1 genannten Pflichten, ist er zur Unterlassung des

weiteren Verstoßes, zum Ersatz der PeterLine ShowTech entstandenen Schadens sowie zur

Freihaltung und Freistellung der PeterLine ShowTech von Schadensersatz- und

Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die im Pflichtverstoß gründen, verpflichtet. Hierzu gehören

auch die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.


7. Abnahme


7.1 Durchführung

Die von PeterLine ShowTech erbrachten Leistungen sind unmittelbar nach deren Beendigung durch

den Kunden/Vertragspartner abzunehmen, dabei sind Mängel schriftlich bekannt zu geben.

Abweichend davon gilt die Abnahme nach der genannten Frist als erfolgt, wenn keine Mängel (siehe

6.2) vorliegen, die die Abnahme verhindern.


7.2 Abnahmemängel

Bei der Abnahme festgestellte Mängel wurden von PeterLine ShowTech in angemessener Zeit

behoben. Mängel, die die übergebenen Leistungen nur gering beeinträchtigen, verhindern unabhängig

von der Verpflichtung von PeterLine ShowTech zur Mängelbeseitigung nicht die Abnahme.


8. Gewährleistung


8.1 PeterLine ShowTech gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leistungsmerkmale

erfüllt sind und dem vereinbarten Leistungsumfang (gemäß Vertrag) entsprechen, PeterLine

ShowTech wird Mängel, die ihr vom Kunden/Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen.


8.2 Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels

eine angemessene Herabsetzung des entsprechenden Preises oder, falls der Wert oder die

Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.


8.3 Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen beträgt vierundzwanzig (24) Monate.


8.4 Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.


8.5 Für Nutzungsrechtsüberlassungen gilt die gesetzliche Gewährleistung des Mietrechts. Eine darüber

hinausgehende Gewährleistung erbringt die PeterLine ShowTech nicht.


9. Haftung


9.1 PeterLine ShowTech haftet nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen,

nach denen das Gesetz zwingend eine Haftung vorsieht. Die Haftung für Schäden ist bis zur Höhe der

Gesamtauftragssumme begrenzt.


9.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen oder Gewinnen,

Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig,

ausgeschlossen.


9.3 Die Haftung für Missbräuche, die aus einer unberechtigten Verwendung resultieren ist

ausgeschlossen, soweit diese der Kunde/Vertragspartner verschuldet hat.


9.4 Jede Haftungsübernahme der PeterLine ShowTech betreffend der Einhaltung

jugendschutzgesetzlicher Vorschriften ist ausgeschlossen und obliegt allein dem Kunden.


10. Abtretung von Ansprüchen


10.1 Wird eine Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. mittels Leistungen anderer Unternehmen

durchgeführt und ist der Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt, so gelten nach dem Gesetz und den

Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten,

als an den Kunden/Vertragspartner abgetreten. PeterLine ShowTech übernimmt keine Gewährleistung

für Güter oder Dienstleistungen dritter Anbieter.


11. Geheimhaltung und Datenschutz


11.1 Während der Anbahnung und Durchführung von Verträgen sowie über dessen Bestand hinaus ist

zwischen den Vertragspartnern Vertraulichkeit vereinbart. Gegenseitig zur Verfügung gestellten

Unterlagen dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

Daten und Unterlagen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwendet

werden.


11.2 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihr zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Vertragspflichten

zur Verfügung gestellten Daten oder in diesem Zusammenhang erlangten Daten stets gemäß den

gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verwenden.


12. Verjährung


12.1 Alle Ansprüche gegen PeterLine ShowTech verjähren nach zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist

beginnt mit Kenntnis des Anspruchs durch den Kunden/Vertragspartner, spätestens jedoch mit

Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. Erbringung der geschuldeten Leistung.


13. Schlussbestimmungen


13.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der jeweilige

unternehmensrechtliche Sitz von PeterLine ShowTech.


13.2 Änderungen eines jeden, auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Vertrages sowie dieser AGB

selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung.


13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr werden sich die Parteien in gegenseitigen

Verhandlungen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis den ungültigen möglichst

nahe kommen.



PeterLine ShowTech

Peter Huber

A-6923 Lauterach, Antoniusstrasse 12

Stand: September 2021

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